Die Literatur hat der Frage, wie die im Verlustvortrag des Gruppenträgers befindlichen Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe zuzuordnen sind, bisher wenig Beachtung geschenkt. Auch die Finanzverwaltung hat ihre Ansicht zu dieser Thematik erst mit dem WE 2015 zu den UmgrStR 2002 dargelegt. Auffallend ist, dass sowohl die wenigen Stimmen in der Literatur als auch die Finanzverwaltung lediglich die Zuordnung der Verluste zu den einzelnen Gruppenmitgliedern behandeln und nur selten ausdrücklich erwähnen, dass es einer Zuordnung zum verlusterzeugenden Vermögen auf Ebene der einzelnen Gruppenmitglieder bedarf. Dementsprechend bleibt auch die Frage offen, wie die einem Gruppenmitglied zugeordneten Verluste auf dessen verlusterzeugende Vermögensteile zu verteilen sind. Des Weiteren fällt auf, dass nach den bisherigen Ansichten der für die Zuordnung der Verluste unter Umständen erforderlichen Relationsrechnung eine Ebenensaldierung vorgelagert wird. Vorliegender Beitrag soll zum einen klarstellen, dass die Zuordnung zum verlusterzeugenden Vermögen auf Ebene der Gruppenmitglieder erfolgen muss. Zum anderen soll aufgezeigt werden, dass die Vornahme einer der Relationsrechnung vorgelagerten Ebenensaldierung nicht mit systematischen Überlegungen vereinbar ist.
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