Nach VwGH 23. 6. 1982, 3666/80, kann der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG den Antrag auf vorzeitige Abschreibung zurückziehen und das Anlageverzeichnis entsprechend ändern, solange er nicht rechtskräftig veranlagt ist. Kögl 1) schließt daraus, daß es im Falle einer Wiederaufnahme möglich sein muß, auch eine Investitionsrücklage zurückzuziehen und so den gewinnerhöhenden Zuschlag von jährlich 5 % zu vermeiden. Anders hingegen Zaussinger 2): Nach VwGH 11. 12. 1984, 84/14/0115 und 16. 1. 1985, 83/13/0210, 0220, muß der Steuerpflichtige bereits mit der Steuererklärung bekanntgeben, in welchem Ausmaß er eine Investitionsrücklage beanspruchen will (§ 9 Abs 3 EStG). Eine nachträgliche Erhöhung der Investitionsrücklage ist daher nicht möglich. Daraus schließt Zaussinger, daß auch eine Zurücknahme nicht möglich sei.
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