Werden Immobilien vorzeitig an die nächste Generation übertragen, behält sich der Geschenkgeber in der Praxis oftmals ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft zurück und verbindet diese Belastung der Liegenschaft mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot. Zur Verwertung der AfA verpflichte sich der Geschenkgeber aber regelmäßig dazu, dem Geschenknehmer Zahlungen in Höhe der AfA zu leisten. In derartigen Fällen würden von der Finanzverwaltung in der jüngeren Vergangenheit verstärkt gebührenpflichtige Dienstbarkeiten im zurückbehaltenen Fruchtgenussrecht erblickt, wobei die AfA-Miete als Bemessungsgrundlage herangezogen werde.
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