§ 15 Abs 2 Z 2 EStG ermögliche, bei der Zurverfügungstellung von Fahrrädern im Rahmen der geldwerten Vorteile Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Ausführend führe nach der Sachbezugswerteverordnung die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrades für nicht beruflich veranlasste Zwecke zu einem Sachbezugswert von null. Dies gelte nach den LStR auch für den Fall einer Gehaltsumwandlung.
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