Gem§ 1 Abs 1 des Dienstgeberabgabegesetzes 1) haben ab 1. 6. 2003 die Dienstgeber für alle bei ihnen nach§ 5 Abs 2 ASVG(= geringfügig) beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage nach Abs 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach§ 5 Abs 2 ASVGübersteigt. Grundlage der Bemessung der Dienstgeberabgabe ist gem Abs 3 leg cit die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach§ 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die geringfügig Beschäftigten zu zahlen hat.
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