Entscheidet sich ein DN, nach Abschluss der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit auf einer Dienstreise (hier: Übergabe eines Mietwagens an eine Kundin) nicht mit dem nächsten Zug zu seinem Dienstort zurückzufahren, sondern auf die nächste direkte Zugsverbindung rund fünf Stunden später zu warten, und verunfallt er in diesem Zeitraum auf dem Weg zu einem vom Bahnhof 2 km entfernt liegenden Restaurant, fällt der Unfall nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Es liegen keine betrieblichen Umstände vor, die über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind (wie zB ein besonderer betrieblich bedingter Zeitdruck). OGH 28. 7. 2020, 10 ObS 75/20g.
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