Zugleich ein Beitrag zu BGH II ZR 199/17
Der BGH hat in seinem Urteil II ZR 199/17 zur Frage Stellung genommen, ob bei einer Verschmelzung zur Aufnahme gegen Anteilsgewähr die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im Wege der Differenzhaftung in Anspruch genommen werden können, sollte der Wert des übertragenen Vermögens hinter dem Nennbetrag der dafür gewährten Anteile an der übernehmenden Gesellschaft zurückbleiben. In Österreich ist dies höchstgerichtlich bislang ungeklärt; im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet.
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