Wie führt man das Vergaberecht ad absurdum?
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens soll jener Bieter den Zuschlag erhalten, der das wirtschaftlich beste Angebot abgegeben hat. Das BVergG sieht vor, dass sich der Auftraggeber bestimmter Verfahrensarten wie zB der Direktvergabe oder des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nur in Ausnahmefällen bedienen kann. Dieses Prinzip darf im Sinne der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des fairen Wettbewerbs nicht umgangen werden.
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