Ö diskriminiere Schweizer Kapitalgesellschaften bei Einbringungen nach Art III UmgrStG. Das Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten des AEUV und der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU lasse eine solche Benachteiligung im Vergleich zu einbringenden ö Körperschaften oder EU-Kapitalgesellschaften nicht zu. Schweizer Kapitalgesellschaften könnten somit ö Betriebsstättenvermögen steuerneutral zu Buchwerten einbringen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts schließe die Tauschregel aus.
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