Entscheidungsbesprechung zu OGH 25. 6. 2016, 9 ObA 117/15v
Begehrt eine Arbeitnehmerin auch während ihrer Tätigkeit als Notariatsangestellte einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen, ist das nach einer aktuellen Entscheidung des OGH mit den Anforderungen dieser Tätigkeit unvereinbar und ein Rechtfertigungsgrund iSd § 20 Abs 1 GlBG bei Erfüllung eines Diskriminierungstatbestands iSd § 17 GlBG. Die Nichtverschleierung des Gesichts ist aufgrund der beruflichen Tätigkeit und der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung.
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