Entscheidungskommentar zu 9 ObA 133/15x vom 26. 11. 2015
Ein Verweis in einer Disziplinarordnung auf die Entlassungsgründe des § 27 AngG setze - laut der aktuellen OGH-Entscheidung - die Anwendbarkeit des AngG auf den Arbeitnehmer voraus. Dieses Auslegungsergebnis und das daraus resultierende Vetorecht führt jedoch zu einer betriebsverfassungsrechtlich unzulässigen Verstärkung der Mitbestimmungsrechte der Belegschaft und damit zu einem unwirksamen Ausschluss des Entlassungsrechts des Arbeitgebers.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.