(Renner, SWK 12/2009, S 434)
Die Frage, ob der FBiG auch bei der Basispauschalierung möglich sei, hat die Literatur jahrelang intensiv mit Pro- und Contra-Argumenten beschäftigt. Das BMF und auch der UFS haben die Vereinbarkeit versagt. Grundtenor der UFS-Entscheidungen war, dass der FBiG als - fiktive - Betriebsausgabe anzusehen sei und somit als Begünstigung bei der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung, bei der die möglichen Betriebsausgaben - ohne Anführung des FBiG - taxativ aufgezählt seien, nicht zustehe. Dieser Auffassung ist nunmehr auch der VwGH gefolgt.
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