Am 3. 7. 2003 wurde in Wien ein DBA zwischen Österreich und der Mongolei unterzeichnet. Das Abkommen könnte frühestens ab dem Steuerjahr 2004 Wirksamkeit erlangen. Die nachstehende Übersicht enthält die wichtigsten Grundzüge des neuen Abkommens.
Das DBA gilt in sachlicher Hinsicht (Art 2) für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Art 2 Abs 4 enthält die übliche automatische Anpassungsklausel hins künftiger Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.
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