Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 25 Abs 3 GebG
Der Anlaßfall war lapidar: Der (zeichnungsberechtigte) Geschäftsführer eines Unternehmens hatte mit den Vertragspartnern einen Mietvertrag „zur Reinschrift“ und „zur Vertragsunterfertigung am ...“ vorbereitet und gemeinsam unterfertigt. Die Reinschrift wurde einige Tage später unterzeichnet, bloß anstelle des Geschäftsführers unterschrieb nunmehr der Unternehmer selbst. Die Gebühr betrug S 52.000,-.
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