Steuerrecht

Doppelte Gebühr wegen Mehrfachbeurkundung durch Unterfertigung eines Vertragsentwurfes

Werner Doralt

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 25 Abs 3 GebG

Der Anlaßfall war lapidar: Der (zeichnungsberechtigte) Geschäftsführer eines Unternehmens hatte mit den Vertragspartnern einen Mietvertrag „zur Reinschrift“ und „zur Vertragsunterfertigung am ...“ vorbereitet und gemeinsam unterfertigt. Die Reinschrift wurde einige Tage später unterzeichnet, bloß anstelle des Geschäftsführers unterschrieb nunmehr der Unternehmer selbst. Die Gebühr betrug S 52.000,-.

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Artikel-Nr.
RdW 1987, 65

01.02.1987
Heft 2/1987
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.