News

Drei Gedanken zur Gesellschaftsteuer

StB Dr. Michael Kotschnigg, Wien

1. Die GesSt erfasst die Zufuhr von Eigenkapital an inländische Kapitalgesellschaften 1) durch den Gesellschafter 2). Hiezu zählen auch bestimmte freiwillige Leistungen, wie zB Zuschüsse und der Verzicht auf Forderungen (§ 2 Z 4 lit a und b KVG). Voraussetzung für die Steuerpflicht ist neben der Freiwilligkeit 3) der Leistung 4) zunächst deren objektive Eignung zur Werterhöhung 5) - hiezu genügt eine wirtschaftlich-praktische Möglichkeit; des exakten Nachweises einer tatsächlichen Werterhöhung bedarf es hingegen nicht 6) - und weiters das Fehlen einer Rückgewährpflicht, also die Endgültigkeit der Werterhöhung 7). Dieses Kriterium ist aber insb dann nicht erfüllt, wenn ein Zuschuss nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass er im Falle einer (an bestimmten Kriterien, zB Jahresüberschuss, Cashflow udgl messbaren) Besserung rückzuzahlen ist. Zuschüsse dieser Art sind auflösend bedingt mit der Konsequenz, dass die Wirkung des die GesSt auslösenden Rechtsgeschäftes mit Bedingungseintritt endigt und die seinerzeitige GesSt-Festsetzung nachträglich zu berichtigen ist 8).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ÖStZ 1997, 147

01.04.1997
Heft 7/1997
Autor/in
Michael Kotschnigg

StB Dr. Michael Kotschnigg ist schwerpunktmäßig im Bereich Rechtsdurchsetzung in Abgaben- und Finanzstrafsachen und dabei in hohem Maße als „Berater der Berater“ für Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder tätig.