Die in der Praxis vorzufindende Anstellung von „Managern“ von Kapitalgesellschaften (AG-Vorständen, GmbH-Geschäftsführern) über eine gesonderte GmbH wirft nicht nur gesellschafts- und arbeitsrechtliche Fragen auf, sondern erscheint auch steuerrechtlich problematisch.
Von einer Drittanstellung spricht man, wenn der „Manager“ eines Unternehmens nicht aufgrund eines Vertrags (Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag) zum Unternehmen selbst, sondern aufgrund eines Vertrags zu einem Dritten tätig wird1). In der Praxis ist seit einiger Zeit zu beobachten, dass man sich sowohl bei großen, börsennotierten AGs als auch bei GmbHs einer solchen Drittanstellung - in unterschiedlichsten Ausgestaltungen - bedient. Die Anstellung von „Managern“ von Kapitalgesellschaften (AG-Vorständen, GmbH-Geschäftsführern) erfolgt dabei über eine jeweils gesonderte GmbH, die dann idR dem Manager zu 100 % gehört. Eine solche Vorgehensweise wirft nicht nur gesellschafts- und arbeitsrechtlich Fragen auf, sondern erscheint auch steuerrechtlich problematisch.
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