Besprechungsaufsatz zu OGH 24. 8. 2022, 7 Ob 99/22t
Der E 7 Ob 99/22t1 - einem Zurückweisungsbeschluss einer außerordentlichen Revision - liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die M-GmbH mit Sitz in Österreich und die Klägerin vereinbarten im Jahr 2016 zur Besicherung der Verbindlichkeiten aus einem gleichzeitig geschlossenen Leasingvertrag über einen Bugatti Veyron, der Klägerin den damals in Deutschland befindlichen Mercedes Benz G-Klasse G 63 AMG ins Eigentum zu übertragen. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, dass die Klägerin der M-GmbH den Mercedes zur Verwahrung überließ und ihr die Weiterbenutzung gestattete. Im Frühjahr 2017 unterzeichnete die M-GmbH - vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter - als Darlehensnehmerin, der geschäftsführende Gesellschafter der M-GmbH als Pfandbesteller2 und der Beklagte als Darlehensgeber einen Pfandvertrag, mit dem ua der Mercedes (der zwischenzeitlich nach Österreich gebracht worden war) an den Beklagten verpfändet wurde. Kurze Zeit darauf kündigte die Klägerin den Leasingvertrag betreffend den Bugatti fristlos aus wichtigem Grund, weil die M-GmbH die Zahlung vereinbarter Raten eingestellt hatte.
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