Wirtschaftsrecht

Drittwirkung der verbotenen Einlagenrückgewähr und publizitätsloses Sicherungseigentum

Mag. Dr. Christoph Zehentmayer, LL.B. / Mag. Dr. Lukas Ronacher

Besprechungsaufsatz zu OGH 24. 8. 2022, 7 Ob 99/22t

Der E 7 Ob 99/22t1 - einem Zurückweisungsbeschluss einer außerordentlichen Revision - liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die M-GmbH mit Sitz in Österreich und die Klägerin vereinbarten im Jahr 2016 zur Besicherung der Verbindlichkeiten aus einem gleichzeitig geschlossenen Leasingvertrag über einen Bugatti Veyron, der Klägerin den damals in Deutschland befindlichen Mercedes Benz G-Klasse G 63 AMG ins Eigentum zu übertragen. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, dass die Klägerin der M-GmbH den Mercedes zur Verwahrung überließ und ihr die Weiterbenutzung gestattete. Im Frühjahr 2017 unterzeichnete die M-GmbH - vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter - als Darlehensnehmerin, der geschäftsführende Gesellschafter der M-GmbH als Pfandbesteller2 und der Beklagte als Darlehensgeber einen Pfandvertrag, mit dem ua der Mercedes (der zwischenzeitlich nach Österreich gebracht worden war) an den Beklagten verpfändet wurde. Kurze Zeit darauf kündigte die Klägerin den Leasingvertrag betreffend den Bugatti fristlos aus wichtigem Grund, weil die M-GmbH die Zahlung vereinbarter Raten eingestellt hatte.

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Artikel-Nr.
RdW 2023/79

17.02.2023
Heft 2/2023
Autor/in
Christoph Zehentmayer

Mag. Dr. Christoph Zehentmayer, LL.B. ist Rechtsanwalt und Partner der JAEGER & Partner Rechtsanwälte OG in Linz und Lektor am Institut für Zivilrecht an der JKU Linz, wo er zuvor als Universitätsassistent tätig war. Er ist Autor einer Monografie zum „Missbrauch der organschaftlichen Vertretungsmacht“ sowie zahlreicher weiterer Publikationen insb im Bereich des Zivil-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.

Lukas Ronacher

Mag. Dr. Lukas Ronacher ist derzeit Rechtspraktikant im OLG-Sprengel Linz. Er war zuvor als Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht an der JKU Linz tätig. Seine Dissertation verfasste er zu Fragen des Erbschaftserwerbes, insb auch solchen iZm den §§ 153 ff AußStrG. Er ist Autor mehrerer Publikationen im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts.