Zugleich eine Anmerkung zu OGH 7 Ob 111/12t1, 10 Ob 47/12b und 7 Ob 188/12s
Durch das Montrealer Übereinkommen (MÜ) ist das Haftungssystem des Luftfrachtführers im internationalen Flugverkehr revolutioniert worden: So wurde nicht nur für Personenschäden bis zum Betrag von (ursprünglich 100.000 SZR des Internationalen Währungsfonds, jetzt:) 113.100 SZR2 quasi eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit des Luftfrachtführers vorgesehen,3 sondern hinsichtlich Güterschäden eine Haftungsbegrenzung von (ursprünglich 17 SZR/kg, jetzt:) 19 SZR/kg 2 bei jedem Grad des Verschuldens geschaffen, dh dass der Luftfrachtführer für Verlust oder Beschädigung des beförderten Gutes auch bei grober Fahrlässigkeit, ja selbst bei Vorsatz nur bis zu diesem Betrag haftet.4 Diese Regelung ist von Beginn an auf Kritik gestoßen;5 die Praxis zeigt aber, dass das rechtspolitische Ziel dieser Regelung, nämlich aufwendige und teure (Versicherungsregress-)Streitigkeiten zu vermeiden,6 erreicht wurde: Denn tatsächlich ist die Zahl der Gerichtsverfahren über den Ersatz von Güterschäden bei Lufttransporten deutlich zurückgegangen.
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