Mit 31. 12. 1986 läuft die Frist für die Alt-Gesellschaften mbH ab, ihr Stammkapital an das seit 1. 1. 1981 geltende Mindestkapital von S 500.000,- anzupassen. Gesellschaften, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht die entsprechende Kapitalerhöhung oder auch Kapitalberichtigung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, ist eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen; erfüllen sie nicht innerhalb dieser Frist die Anforderungen an die Kapitalausstattung, sind sie von Amts wegen aufzulösen (Art III §§ 6 ff GmbHG-Nov 1980). Mit dem Ablauf des 31. 12. 1986 ist freilich endgültig die steuerlich begünstigte (Art II StruktVG) Umwandlung in eine Personenhandelsgesellschaft oder GesBR vorbei (Art IV GmbHG-Nov 1980).
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