Wirtschaftsrecht

Durchsetzung der GmbH-Kapitalerhöhung auf S 500.000,- bei Pattstellung in der Generalversammlung?

Christian Nowotny

Mit 31. 12. 1986 läuft die Frist für die Alt-Gesellschaften mbH ab, ihr Stammkapital an das seit 1. 1. 1981 geltende Mindestkapital von S 500.000,- anzupassen. Gesellschaften, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht die entsprechende Kapitalerhöhung oder auch Kapitalberichtigung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, ist eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen; erfüllen sie nicht innerhalb dieser Frist die Anforderungen an die Kapitalausstattung, sind sie von Amts wegen aufzulösen (Art III §§ 6 ff GmbHG-Nov 1980). Mit dem Ablauf des 31. 12. 1986 ist freilich endgültig die steuerlich begünstigte (Art II StruktVG) Umwandlung in eine Personenhandelsgesellschaft oder GesBR vorbei (Art IV GmbHG-Nov 1980).

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 359

01.12.1986
Heft 12/1986
Autor/in
Christian Nowotny

em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny ist Professor am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Mitglied des Prüfungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.