Aufgrund von Verlängerungen der beiden Corona-Verordnungen zu elektronischen Eingaben (mit BGBl II 2020/359 vom 13. 8. 2020 und BGBl II 2020/416 vom 29. 9. 2020) werden bestimmte Anbringen iZm
steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (siehe ÖStZ 2020/216) undZahlungserleichterungsansuchen oder Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Säumniszuschlägen betreffend nicht fristgerecht entrichtete Finanzstrafen wegen wirtschaftlichen Notlagen aufgrund der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des CoronavirusNoch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.