Nach der bisherigen Verwaltungspraxis berechtigen elektronische Rechnungen nur bei „fortgeschrittener“ elektronischer Signatur und im EDI-Verfahren zum Vorsteuerabzug. Der Beitrag zeigt auf, dass auch bei E-Mail- und Telefaxrechnungen im Wege der Auslegung des UStG gemeinschaftsrechtskonform der Vorsteuerabzug gewährt werden könnte.
Entsprechend § 12 Abs 1 Z 1 UStG darf nur eine gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Die Anforderungen an Rechnungen, damit diese den Vorsteuerabzug ermöglichen, sind in § 11 UStG angeführt. Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese bezeichnet wird1). Das UStG enthält keine Definition hinsichtlich des Begriffs der Urkunde. Als Beispiele für Urkunden werden Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe angeführt. Rz 1559 UStR trifft die Aussage, dass als Urkunde nur ein Schriftstück verstanden werden kann. Der Beweis, dass dem Unternehmer eine Rechnung zugekommen ist, kann hingegen nicht ausschließlich durch Vorlage der Originalrechnungen (Schriftstücke) erbracht werden. Vielmehr genügt auch, falls Rechnungen nicht mehr vorhanden sind, dass der Beweis zB durch mittels Scanner erfasste und urschriftgetreu auf der optischen Speicherplatte gespeicherte Rechnungen, die nicht mehr verändert werden können, erbracht wird.
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