Arbeitsrecht

Ehestörung kein Entlassungsgrund

Monika Drs

Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist bei Arbeitern an das Vorliegen einer strafbaren Handlung geknüpft. Danach ist eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit mangels (heute) strafbaren Verhaltens bei Arbeitern nicht zulässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die unterschiedliche Regelung der Entlassungsgründe in der GewO 1859 bzw im AngG wegen der heute nicht mehr sachlich zu rechtfertigenden Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten als überholt anzusehen ist.

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Artikel-Nr.
RdW 1997, 282

15.05.1997
Heft 5/1997
Autor/in
Monika Drs

Mag. Dr. Monika Drs ist ao. Universitätsprofessorin am Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Sie beschäftigt sich in ihren Publikationen und Vorträgen ua auch immer wieder mit Fragen des Betriebspensionsrechts.

Publikationen (Auswahl):

Kommentierung diverser Paragraphen im „Zellern Kommentar zum Arbeitsrecht“2 (2011); „Allgemeiner Kündigungs- und Entlassungsschutz, Neuerungen durch die kleine ArbVG-Novelle BGBl I 2010/101“, in Resch, „Kündigungs- und Entlassungsschutz: Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung“ (2012) 15 ff; „Arbeitsrechtliche Instrumentarien zur Beschäftigungssicherung“, in Resch, „Beschäftigungssicherung in der Wirtschaftskrise“ (2009) 17; Arbeits- und Sozialrecht, Lernen – Üben – Wissen (2009); Betriebspensionsrecht (Hrsg und Mitautorin, 2008).