Die Regelung des § 11 EKEG, die den Kredit eines Kommanditisten an die Komplementär-Gesellschaft einem Kredit an die Personengesellschaft gleichstellt, wirft mehrere Zweifelsfragen auf.
Der nachfolgende Beitrag geht der in der bisherigen Literatur unterschiedlich beantworteten Frage nach, ob für die Umqualifizierung auch das Vorliegen einer Krise bei der Komplementar-Gesellschaft genügt, und weiters, ob es in jedem Fall - also etwa auch, wenn die Beteiligung an der KG nur einen von mehreren Gesellschaftszwecken darstellt - zu einer Rückzahlungssperre kommt.
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