Wirtschaftsrecht

Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht

Peter Bydlinski

Werden Waren veräußert und soll bei deren Übergabe an den Erwerber nicht zugleich der (gesamte) Kaufpreis bezahlt werden, vereinbaren Käufer und Verkäufer heuzutage in vielen Fällen einen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers. Dieser soll erst dann sein Eigentum an der Ware verlieren, wenn der Erwerber die volle Gegenleistung erbracht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Veräußerer Eigentümer und somit dinglich gesichert.

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Artikel-Nr.
RdW 1984, 98

01.04.1984
Heft 4/1984
Autor/in
Peter Bydlinski

o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski ist seit 1992 ordentlicher Universitätsprofessor (1992 bis 1999 Universität Rostock, seit 1.10.1999 Universität Graz, seit 1.10.2022 zusätzlich Wirtschaftsuniversität Wien). Er ist neben seinen Aufgaben als Universitätslehrer und Rechtswissenschaftler auch als Vortragender und als Rechtsgutachter tätig.
Derzeit über 410 Veröffentlichungen, darunter viele Monographien, Lehrbücher, Kommentierungen, Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen zum österreichischen sowie zum deutschen Privatrecht und zur juristischen Methodenlehre. Reiche Publikationstätigkeit speziell auch zu verjährungsrechtlichen Themen; aktuell Mitglied einer Arbeitsgruppe des BMJ zur Modernisierung des Verjährungs- und Ersitzungsrechts.