Werden Waren veräußert und soll bei deren Übergabe an den Erwerber nicht zugleich der (gesamte) Kaufpreis bezahlt werden, vereinbaren Käufer und Verkäufer heuzutage in vielen Fällen einen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers. Dieser soll erst dann sein Eigentum an der Ware verlieren, wenn der Erwerber die volle Gegenleistung erbracht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Veräußerer Eigentümer und somit dinglich gesichert.
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