Werden Gebäude abgerissen und neue Gebäude errichtet, stellt sich die Frage, wie Restbuchwerte und Abbruchkosten des Altbestandes in einer Rechnungslegung nach §§ 189 ff UGB zu erfassen sind. Greift für Restbuchwerte, Abbruch- und Entsorgungskosten eine Aktivierungspflicht, ein Aktivierungswahlrecht oder ein Aktivierungsverbot? Spielt es eine Rolle, ob die abgerissenen Gebäude noch nutzbar sind oder ob der Abriss nach einer langen Nutzung oder kurz nach einer Anschaffung eines bebauten Grundstückes erfolgt?
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