- Greift das Abzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG bei einer Steuerpflicht der Kreditgeber in Drittstaaten (weder EU noch EWR)?
Das Bundesfinanzgericht hat entschieden: Das Abzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG greift nicht für marktkonforme Schuldzinsen an Kreditgeber mit Ansässigkeit in der EU oder im EWR.1 Nur nach dem arm‘s length-Prinzip des § 6 Z 6 EStG und der DBA überhöhte Schuldzinsen fallen unter das Abzugsverbot, soweit sie unangemessen hoch sind. Marktkonforme Schuldzinsen im Rahmen der Preisbandbreiten des Marktes sind abzugsfähig, auch wenn die Schuldzinsen beim Kreditgeber mit weniger als 10 % Steuern belastet werden.
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