Die Gewährung eines Darlehens an eine Schwestergesellschaft ohne jegliche Sicherheiten zu einem niedrigen Zinssatz stelle eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter der darlehensgewährenden GmbH und eine Einlage in die Schwestergesellschaft dar. Zur Haftung für die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer sei die darlehensgewährende GmbH heranzuziehen.
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