Der Antragsteller stütze sein Wiedereinsetzungsbegehren gem § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Zustellers nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er mache damit einen Zustellmangel (§ 17 Abs 2 ZustG) geltend. Ein Zustellmangel würde aber keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
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