Wirtschaftsrecht

Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter (OLG München ZIP 1994, 1021)

Martin Karollus

Wird die GmbH-Gesellschafterversammlung von einer dafür nicht zuständigen Person einberufen, so hat dies gravierende Folgen: Die in der nachfolgenden Versammlung getroffenen Beschlüsse sind nichtig1). Eine Sanierung des Mangels tritt nach § 38 Abs 4 Satz 1 GmbHG nur dann ein, wenn ungeachtet des Einberufungsmangels alle Gesellschafter zu einer „Vollversammlung“ („Universalversammlung“) erschienen und - wie die hA hinzufügt - mit der Beschlußfassung einverstanden sind2). Die Frage, wer zur Einberufung zuständig ist, besitzt daher größte praktische Bedeutung.

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 4

01.01.1995
Heft 1/1995
Autor/in
Martin Karollus

o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus ist stellvertretender Vorstand des Instituts für Unternehmensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz. Er ist Autor von über 250 Publikationen, vor allem zum Zivilrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht.

Publikationen:
Kommentierung des EKEG, in: Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Kommentar. Erster Zusatzband, 2009; Kommentierung zu den unionsrechtlichen Vorgaben für das Aktienrecht, zu § 1, zu § 47a, zu § 48, zu §§ 65–66a AktG, zu § 254 AktG, zu §§ 259-273 AktG, in Artmann/Karollus, Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl (ab 2018); Kommentierung zu §§ 38–40 UGB, in Artmann, Kommentar zum UGB, 3. Aufl (2019); Beitrag zu Gesellschaftsformen für Ärzte und Zahnärzte, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl (2020).