Gemäß § 22 Abs 3 UmgrStG sind Einbringungsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 GebG befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden bestanden hat. Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit der Auffassung des BMF auseinander, die - in Bezug auf die Befreiungsvorschrift nach § 22 Abs 3 UmgrStG - für Betrieb und qualifizierte betriebliche Kapitalanteile den Fristenlauf und damit die Voraussetzungen für § 22 Abs 3 UmgrStG gesondert beurteilt.
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