Sind einbringungsgeborene Anteile an einer übernehmenden Körperschaft einer österreichischen Betriebsstätte der einbringenden Mitunternehmerschaft im Sinn der Betriebsstättenregel der DBA zuzurechnen? Eine systemkonsistente Lösung wird gesucht.
Eine gewerblich tätige A-KG mit Sitz, Geschäftsleitung, Betrieb und Betriebsstätte in Österreich bringt ihren Hauptbetrieb einer industriellen Produktion in eine Kapitalgesellschaft (in die A-GmbH) ein und erhält als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Die einbringende A-KG bleibt mit einem anderen Betrieb zum Vertrieb (Handel) der Produkte der A-GmbH gewerblich tätig und hält die Anteile an der übernehmenden Körperschaft in ihrem Gesamthandvermögen nach § 105 UGB. Die gewerblich tätige KG hat auch nach der Einbringung ihres Produktionsbetriebes ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, ihren Betrieb (Handelsbetrieb) und ihre Betriebsstätte ausschließlich in Österreich.
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