Was der Gleichheitssatz nach Art 7 B-VG seit mehr als 100 Jahren im Licht der Steuergerechtigkeit fordert, ist nicht leicht umzusetzen: Eine gleichmäßige Besteuerung des Markteinkommens unabhängig von der Qualität der Markteinkommenserzieler als Steuersubjekte der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Privatstiftungen, Betriebe gewerblicher Art etc) ist bis heute nicht erreicht worden. Eine gleichmäßige Besteuerung des Markteinkommens bei allen Markteinkommenserzielern entspricht dem Auftrag einer Gleichbehandlung nach Art 7 B-VG und schafft Steuergerechtigkeit als conditio sine qua non einer Abgabenpflicht in einem Rechtsstaat.
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