Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) hat zum Ziel, Österreich aus abgabenrechtlicher Sicht gestärkt aus der COVID-19-Krise zu bringen.1 Mit Beschluss vom 7. 7. 2020 (RV 287 BlgNR 27. GP) normierte der Gesetzgeber darin befristet für das Jahr 2020 neben anderen Maßnahmen einen Verlustrücktrag für den betrieblichen Bereich. Der vorliegende Beitrag erörtert die neue Regelung sowie damit verbundene Zweifelsfragen.2
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