Gem § 12 Abs 1 Z 2 UStG kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Beim Reihengeschäft kann uU ein Unternehmer in der Kette der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein, ein anderer Unternehmer führt die Gegenstände für sein Unternehmen ein. Das führt dazu, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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