Nach § 34 Abs 7 EStG 1988 sollen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nur insoweit abzugsfähig sein, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Die geplante Regelung verletzt den Gleichheitssatz.
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, bei der Besteuerung von Unterhaltsverpflichteten auf die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten abzustellen statt auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Leistungsfähigkeit des Leistenden kann nur nach den Verhältnissen des Leistenden beurteilt werden. Die Verhältnisse des Leistungsempfängers berühren die Leistungsfähigkeit des Leistenden nicht.
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