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Einheitlichkeit der Leistung

HR Dr. Otto Sarnthein

Rechtsansicht des EuGH war schon bisher, dass bei Zutreffen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs eine Aufteilung der Gesamtleistung in einzelne Teilleistungen unzulässig sei (zB Vermietung einer Wohnung inklusive Garage oder PKW-Abstellplatz). Im Urteil vom18.01.2001C-150/99, vertritt er weiters die Ansicht, dass bei der Benützung eines Golfplatzes eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustellen sei. Dabei stehe im Vordergrund die Benützung von Einrichtungen zur Sportausübung oder der Freizeitgestaltung, die - im Gegensatz zur österreichischen Verwaltungspraxis (UStR 2000, Rz 895) - eine nicht aufteilbare einheitliche sonstige Leistung darstelle.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2001/540

15.06.2001
Heft 12/2001
Autor/in
Otto Sarnthein

Hofrat Dr. Otto Sarnthein ist Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen und Autor zahlreicher Publikationen.

Vorspann:

Aufgrund der Umsatzsteuernovelle 2003, BGBl. I Nr. 134/2003, und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 27/2004, wurde die gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen ab dem 1.1.2004 einer neuen Rechtslage unterstellt. Der folgende Beitrag soll die Anwendung der vorgenannten Gesetzesänderungen erleichtern und rechtliche Bedenken unter Einbeziehung aktueller VwGH-Rechtsprechung und gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen beseitigen.