Unter dieser Überschrift wurde in einer der nachstehend angeführten Publikationen der Beschluss des VfGH vom 15. 3. 2006, B 3391/05-10, mit dem ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend § 19 Abs 2 und 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz eingeleitet wurde, inhaltlich wiedergegeben. Bei der rechtlichen Beurteilung des Falles wie auch möglicher Konsequenzen im Fall der Aufhebung der angeführten Bestimmungen wird allerdings zu wenig beachtet, dass es im Beschwerdefall um land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht um anderen Grundbesitz ging. Die für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gebotene gesonderte Beurteilung wird im Folgenden dargelegt.
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