Wie wenig andere Fragen der CMR schien die Gerichtszuständigkeit bis vor kurzem einfach und in Lehre und Rechtsprechung weitgehend einheitlich gelöst zu sein. Mehrere deutsche Entscheidungen haben diese Annahme aber als Irrglauben aufgedeckt.
Es dürfte unstrittig sein, dass die Zuständigkeitsregelung für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer der CMR unterliegenden Beförderung gilt; die Zuständigkeitsregelung gilt daher nicht nur für Ansprüche, die auf die CMR gestützt werden können (wie insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz nach Art 17 ff CMR), sondern auch für Streitigkeiten, die aus nationalem Recht hergeleitet werden, gleichgültig ob es sich um Ansprüche aus nationalem Vertragsrecht (wie beispielsweise die Klage des Frachtführers auf Fracht oder Aufwandsersatz)2) oder um außervertragliche Ansprüche handelt3). Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt nicht nur für die Parteien des Beförderungsvertrages, sondern auch für Klagen gegen Hilfspersonen des Frachtführers gemäß Art 3 CMR4).
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