Die Diskussion darüber, ob Bestandverträge, die zur Nutzung von Geschäftsflächen in Einkaufszentren berechtigen, als (Geschäftsraum-)Miete oder (Unternehmens-)Pacht zu qualifizieren sind, will nicht abreißen. Der vorliegende Beitrag versucht, jenen Abgrenzungsmaßstab in den Vordergrund zu rücken, der vom Gesetz selbst (§ 1091 ABGB) vorgegeben ist, bislang aber nur wenig beachtet wurde.
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