Steuerrecht

Einkommensgrenze gem § 9 b FLAG verfassungswidrig

Erich Novacek

Das Bundesgesetz vom 12. 12. 1989, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (BGBl 652), brachte für Personen, deren Einkommen zusammen mit dem Ehegatten (Lebensgefährten) jährlich 96.000 S zuzüglich je 18.000 S für das zweite und jedes weitere Kind nicht übersteigt, zusätzlich zum Anspruch auf Familienbeihilfe einen Familienzuschuß von monatlich 200 S pro Kind (§§ 9-9 d). Dabei wird der Einkommensbegriff allerdings nicht mit dem des EStG gleichgesetzt, sondern mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zuzüglich gewisser steuerfreier Einkünfte, somit ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben, insbesondere von Verlustvorträgen gem § 18 Abs 6 EStG. Ein Verlustausgleich ist zwar bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte jedes der beiden Ehegatten (Lebensgefährten) zulässig (s Ergänzung der Durchführungsrichtlinien zum FLAG, AÖF 1990/84, Pt 09 b.01), nicht aber zwischen den Einkünften der Ehegatten (Lebensgefährten).

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Artikel-Nr.
RdW 1990, 323

01.08.1990
Heft 8/1990
Autor/in
Erich Novacek

Dr. Erich Novacek war nach einigen Jahren Finanzdienst 30 Jahre lang Steuerreferent in der Wirtschaftskammer Oberösterreich und danach ein Jahr lang Mitarbeiter einer Linzer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.