(Ryda/Langheinrich, FJ 5/2009, S. 181)
Nach Ausführungen zur Entwicklung und Bedeutung des § 32 EStG 1988 und der Darlegung einer (Grob-)Gliederung der zit Bestimmung bespricht der Beitrag die vom Anwendungsbereich des § 32 EStG umfassten Entschädigungen und werden Fälle dargestellt, in denen Schrifttum und höchstgerichtliche Rsp die Anwendung des § 32 Z 1 lit a und b EStG anerkannten sowie Sachverhaltskonstellationen angeführt, die nicht zu Entschädigungen führen.
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