Der VwGH hatte sich im Erk 5. 7. 1994, 91/14/0064, mit folgendem Problem zu befassen: Ein echter stiller Gesellschafter, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält, tritt diese vor Ablauf des Wirtschaftsjahres (des Inhabers des Handelsgewerbes) an einen Dritten ab. Es soll auch der Gewinnanspruch für das laufende Jahr (und der Anspruch auf dem Stillen noch nicht zugeflossene Gewinnansprüche aus dem Vorjahr) auf den Dritten übergehen. Mit dem Abtretungspreis gibt der Dritte auch die Gewinnanwartschaft für das laufende Jahr bis zum Abtretungsstichtag (und den Gewinnanspruch aus dem Vorjahr) ab. Es stellt sich nun die Frage der Zurechnung der aus der stillen Beteiligung resultierenden Gewinnanteile, soweit sie auf Zeiträume bis zum Abtretungsstichtag entfallen.
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