(Renner, UFSjournal 3/2009, S. 95)
Zur Frage der steuerlichen Konsequenz, wenn die Einkünfte nicht dem Leistungserbringenden, sondern einem Dritten, zB einer Kapitalgesellschaft, zufließen sollen, hat der UFS die Ansicht vertreten, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise auch bei der Einkünftezurechnung Platz greift. Das äußere Erscheinungsbild, wonach Einkünfte für höchstpersönliche Tätigkeiten nicht dem Leistungserbringer zufließen sollen, sei für die Frage des Steuersubjektes nicht relevant.
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