Die ertragsteuerliche Zurechnung von Dividendeneinkünften und die Legitimation beschränkt StPfl, die Rückerstattung von zu viel einbehaltener KESt auf Grundlage unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Vorgaben zu beantragen, seien in jüngster Zeit wiederholt Gegenstand der steuerrechtlichen Diskussion gewesen. Zwei Informationen des BMF, das BFG und der VwGH hätten sich damit befasst. Mit der Einführung des § 32 Abs 4 EStG, der im Rahmen des AbgÄG 2023 erlassen worden sei, sei auch der Gesetzgeber tätig geworden. In Anlehnung an die dt Bestimmungen § 36a und § 50j dEStG kodifiziere die neu geschaffene Bestimmung den relevanten Maßstab für die Zurechnung der Dividendeneinkünfte, wobei zugleich definiert werde, ab wann von der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an zentralverwahrten Aktien ausgegangen werden könne. Zudem statuiere die Bestimmung die Voraussetzungen für die Berechtigung zur vollständigen Anrechnung oder Rückerstattung von KESt, die auf Dividenden aus zentralverwahrten Aktien einbehalten worden sei. Der Beitrag diskutiert die Implikationen der Einführung des § 32 Abs 4 EStG und widmet sich im zweiten Teil Sonderfragen iZm Market Claims und Reverse Market Claims sowie Wertpapierleihen und Pensionsgeschäften.
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