(Renner, SWK 27/2009, S 812)
Die Problematik der Zurechung von Einkünften, insb solcher, die "höchstpersönlicher Natur" sind, war in letzter Zeit Thema zahlreicher fachspezifischer Äußerungen. Nun hat der VwGH hinsichtlich eines Aufsichtsratsmitglieds, welches seinen Darstellungen nach von seinem Dienstgeber in dieses Gremium entsandt wurde, entschieden, dass die diesbezüglichen Einkünfte ihm persönlich zuzurechnen bzw von ihm zu versteuern seien. Im Beitrag wird dieses Erkenntnis näher behandelt.
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