Mein Beitrag zur steuerlichen Beurteilung der Einlagenrückgewähr in RdW 1991, 91 hat sich zeitlich mit dem nunmehr veröffentlichten VwGH-Erk 19. 2. 1991, 87/14/0136, überkreuzt, sodaß eine Auseinandersetzung damit nicht möglich war.
Im gegenständlichen Streitfall nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß die Gründungsbareinzahlungen der Gesellschafter in der Folge von der GmbH wieder an die Gesellschafter rückgezahlt worden waren und daß die (widerrechtliche) Rückzahlung von Stammeinlagen bei den Gesellschaftern als sonstiger „Vorteil“ iSd § 27 Abs 2 EStG anzusehen sei.
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