Kann das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages in Österreich bewirken, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht oder nur in eingeschränktem Maße zur Anwendung kommt?
In Deutschland wurde im Zuge des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) ua das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend neu geordnet. Im deutschen Gesellschaftsrecht bestanden schon vorher im Bezug auf die Kapitalerhaltung von AGs Ausnahmen bei Bestehen eines sogenannten Beherrschungs- bzw Gewinnabführungsvertrages, welche nun auf GmbHs ausgedehnt wurden. Im gegenständlichen Beitrag soll untersucht werden, ob in Österreich unter dem Regime eines Ergebnisabführungsvertrages das Verbot der Einlagenrückgewähr in gleicher Weise besteht als ohne einen solchen.
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