Steuerrecht

Einlagenrückgewähr - Kapitalrückzahlung oder verdeckte Ausschüttung?

Werner Wiesner

In letzter Zeit häufen sich die Fragen nach der Richtigkeit der Auffassung, wonach die Rückgewähr einer in eine Körperschaft getätigte Einlage außerhalb der handelsrechtlich geregelten Fälle beim Anteilsinhaber stets als verdeckte Ausschüttung behandelt werden müsse.

1. Nach § 52 AktG dürfen den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Sie haben nur Anspruch auf den bilanzmäßigen Reingewinn bzw Jahresüberschuß (nach RLG). Außerhalb von Zahlungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage kann der Aktionär nur Zahlungen

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Artikel-Nr.
RdW 1991, 91

01.03.1991
Heft 3/1991
Autor/in
Werner Wiesner

Hon.-Prof. MR Dr. Werner Wiesner leitete die Abteilung für Einkommen- und Körperschaftsteuer im Bundesministerium für Finanzen; Honorarprofessor an der Wirtschaftsuniversität, lehrt Umgründungssteuerrecht.