In letzter Zeit häufen sich die Fragen nach der Richtigkeit der Auffassung, wonach die Rückgewähr einer in eine Körperschaft getätigte Einlage außerhalb der handelsrechtlich geregelten Fälle beim Anteilsinhaber stets als verdeckte Ausschüttung behandelt werden müsse.
1. Nach § 52 AktG dürfen den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Sie haben nur Anspruch auf den bilanzmäßigen Reingewinn bzw Jahresüberschuß (nach RLG). Außerhalb von Zahlungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage kann der Aktionär nur Zahlungen
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