Die E des OGH vom 26. 11. 1998, 8 Ob 286/98m, wirft einige grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von Vereinsrecht, Kapitalerhaltung sowie Teilzeitnutzungsrecht auf. Der folgende Beitrag behandelt diese und zeigt über den konkreten Anlassfall hinausgehende Konsequenzen auf.
THIELE bezeichnet die Entscheidung 8 Ob 286/98m als erste höchstgerichtliche Stellungnahme zum Eigenkapitalersatzrecht beim Verein1). Die Wiedergabe der E in RdW 1999, 205
2), erweckt in der Überschrift ebenfalls diesen Eindruck, indem das Teilzeitnutzungsentgelt als eigenkapitalersetzende Leistung bezeichnet wird und damit implizit die Anwendbarkeit des Eigenkapitalersatzrechts auf Vereine bejaht wird. Dies bedarf näherer Prüfung.
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Artikel-Nr.
RdW 1999, 705
15.11.1999
Heft 11/1999
Autor/in
Foto: Picco Picture Company
Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria ist Assistenzprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien und Forschungsverantwortlicher des FB Recht der FH Wr. Neustadt. Er war davor mehr als zwei Jahre Leiter dieses Fachbereichs. Neben seiner Lehr- und Vortragstätigkeit ua in Österreich, Dtld, Großbritannien, Italien, der Slowakei und Russland ist er Verfasser von mehr als vierzig Publikationen in den Bereichen allgemeines Unternehmens-, Gesellschafts-, Vereins-, Kapitalmarkt-, Wettbewerbs-, Verbraucherschutz- sowie Reiserecht. Zuletzt sind erschienen Brandl/Saria (Hrsg), WAG 20072; Saria (Hrsg), JB Tourismusrecht 2010; Birnbauer/Saria, FBE, 9. Lfg; Schmidt/Saria, HGR, 11. Lfg; Saria, Das österreichische Vereinsrecht zwischen Kontinuität, Weiterentwicklung und neuen Herausforderungen; in Grundei/Karollus, Berufssportrecht IV, 61 ff.