Zum Auseinanderdriften von Gesellschaftsrecht und Strafrecht - aus Anlass der "Libro-Entscheidung" des OGH
Der folgende Beitrag beschäftigt sich erneut eingehend mit der Libro-Entscheidung des OGH und zeigt auf, dass die vom OGH vorgenommene Differenzierung zwischen AG und GmbH bei der Frage, ob eine Einwilligung der Gesellschafter als Einwilligung des Machtgebers Untreue ausschließt, nicht überzeugt. Vielmehr können stets nur die Gesellschafter Einwilligungsträger sein, weil sie wirtschaftliche Eigentümer des Gesellschaftsvermögens sind und ihnen alle Erträgnisse zufließen. Sie sind daher Träger des durch § 153 StGB geschützten Rechtsgutes; der Grad ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung in der Gesellschaft spielt dafür keine Rolle.
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