Wirtschaftsrecht

Einlagenrückgewähr und Untreue bei Aktionärszustimmung

Hon.-Prof. Georg Schima, Dr.iur. M.B.L. HSG, LL.M. (Vaduz)

Zum Auseinanderdriften von Gesellschaftsrecht und Strafrecht - aus Anlass der "Libro-Entscheidung" des OGH

Der folgende Beitrag beschäftigt sich erneut eingehend mit der Libro-Entscheidung des OGH und zeigt auf, dass die vom OGH vorgenommene Differenzierung zwischen AG und GmbH bei der Frage, ob eine Einwilligung der Gesellschafter als Einwilligung des Machtgebers Untreue ausschließt, nicht überzeugt. Vielmehr können stets nur die Gesellschafter Einwilligungsträger sein, weil sie wirtschaftliche Eigentümer des Gesellschaftsvermögens sind und ihnen alle Erträgnisse zufließen. Sie sind daher Träger des durch § 153 StGB geschützten Rechtsgutes; der Grad ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung in der Gesellschaft spielt dafür keine Rolle.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/314

16.06.2015
Heft 6/2015
Autor/in
Georg Schima

Hon.-Prof. Dr. Georg Schima, MBL-HSG, LL.M. (Vaduz), Rechtsanwalt und Partner der Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie Honorarprofessor für Unternehmens- und Arbeitsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. 

Fachliche Schwerpunkte: Arbeitsrecht, beratendes und streitiges Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Privatstiftungsrecht (auch Liechtenstein), Zivil- und Schiedsverfahren, Autor zahlreicher Publikationen in den genannten Gebieten und diverser Bücher (Die Rechtsstellung von Führungskräften [1991], Manager-Dienstverträge [4. Auflage 2014, 5. Auflage in Druck], Umgründungen im Arbeitsrecht [2004], Betriebspensionsrecht [2013], Der Aufsichtsrat als Gestalter des Vorstandsverhältnisses [2016], Handbuch GmbH-Geschäftsführer, 2. Auflage [2020] gemeinsam mit Valerie Toscani).